Das Jahr 2026 läuft nicht gut für die 4-Prozent-Partei FDP und ihre lautstärkste Vertreterin im EU-Parlament. Marie-Agnes Strack-Zimmermann hat erneut ein Klageverfahren verloren. Die "Rüstungslobbyistin" (auch gegen diese Bezeichnung hatte sie geklagt und verloren) muss sich aktuell die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mitgeteilte Belehrung gefallen lassen, dass die ihr geltende Bezeichnung "Adolfine die Kriegstreiberin" sehr wohl trotz "polemischer und ehrverletzender" Wahrnehmung keine Beleidigung im juristischen Sinne darstellt.
"Strack-Zimmermann erstattet monatlich 250 Anzeigen wegen Drohungen und Hetze", konnte der Spiegel im Mai 2023 berichten, als die FDP-Politikerin noch als Vorsitzende des Verteidigungsausschusses, lautstarke Ukraine-Stimme im Bundestag und aktives Mitglied der Ampelkoalition im politischen Berlin agierend auffiel. Rund drei Jahre später informiert die juristische Webseite beck-aktuell (ba) zu einem aktuellen OLG-Urteil in Karlsruhe:
"Die Bezeichnung der FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann als 'Adolfine die Kriegstreiberin' mag geschmacklos und polemisch sein. Im Kontext der damaligen Waffenlieferungen an die Ukraine hielt das OLG Karlsruhe den X-Kommentar indes für zulässige Machtkritik."
Das Verfahren bezog sich dabei auf eine der hunderten Klagen Strack-Zimmermanns im Jahr 2023 gegen Kommentatoren in den sozialen Medien. Die Anzeige der FDP-Politikerin erfolgte gegen einen Bürger, der wiederum kommentierend auf Aussagen der heutigen EU-Politikerin gegenüber Friedrich Merz reagierte. Dazu heißt es:
"So habe sie den CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz unter anderem als 'äußerst unchristlich' und 'eitel' bezeichnet – seine Partei solle sich für ihn schämen und er sei 'keiner, der Mengen emotional bewegt'. In Reaktion auf diese Zitate kommentierte ein [X-]Nutzer unter dem Beitrag schlicht: 'Adolfine die Kriegstreiberin'."
Gegen ein erstes Urteil über 1.200 Euro Strafe, begründet mit einer "gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung" (§§ 185, 188 Abs. 1 StGB), ging der Beschuldigte in Revision.
Das Landgericht Karlsruhe hob die Entscheidung auf. "Die Berufung zum OLG Karlsruhe blieb nun erfolglos, da im Ergebnis die Meinungsfreiheit überwiege", so der ba-Artikel. In der finalen Begründung heißt es:
"Für die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Politikerin müssten Wortlaut, Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie der jeweilige Rezipientenkreis in den Blick genommen werden. Bei politischen Auseinandersetzungen gelte: Je mehr eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstelle, umso höher wiege die Meinungsfreiheit."
Die Zulässigkeit dieser Aussage sei dabei kontextbezogen, da der X-Nutzer Strack-Zimmermann nicht grundsätzlich mit Adolf Hitler gleichgesetzt habe, sondern nur in ihrem politischen Wirken bezüglich der Verteidigungspolitik.
Laut dem Gericht stehe es daher Bürgerinnen und Bürgern weiterhin "frei, auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik an konkreter Machtausübung zu äußern – ohne befürchten zu müssen, für einzelne Elemente dieser Äußerungen herausgelöst sanktioniert zu werden", so die Belehrung für die FDP-Politikerin Strack-Zimmermann.
Mehr zum Thema - Ausgerechnet Strack-Zimmermann: Rüstungslobbyistin wird mit Preis für Menschlichkeit ausgezeichnet