Man mag nicht glauben, dass diese Geschichte wahr ist. Da reist ein Mann (42) per Bus aus den Niederlanden in Deutschland ein. Der Bus wird kontrolliert. Bei der Kontrolle fällt auf, dass der Mann in Belgien eine Einreisesperre wegen Rauschgiftkriminalität hat. An seinen Händen werden Kokainspuren nachgewiesen.
Im Krankenhaus in Kleve wird bei ihm daraufhin ein CT gemacht. Die Untersuchung ergibt, dass er mehrere Behältnisse (meistens sind das Kondome) im Darm hat, die aller Wahrscheinlichkeit nach Drogen enthalten. Die Schätzung beläuft sich auf mindestens 34, höchstens 800 Gramm, und die Ermittler gehen von Kokain aus.
Es wird Untersuchungshaft beantragt. Und die Untersuchungshaft wird abgelehnt. Die Begründung ist befremdlich:
"Die bloße theoretische Annahme, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel nach einer späteren Ausscheidung weiterverkaufen könnte, reicht für die Prognose einer unmittelbar bevorstehenden Straftat von erheblicher Bedeutung nicht aus."
Der Nigerianer, der in Italien geduldet ist, aber wohl keine ladungsfähige Adresse hat, wurde freigelassen. Der Richterin genügte die Duldung, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.
"Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte beabsichtigt, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, sind nicht erkennbar."
Da man ja auf Grundlage eines CT noch nicht wissen könne, welche Drogen der Mann im Bauch trage, "wäre jedoch mangels Verwirklichung anderer Straftatbestände aufgrund der nicht erheblichen Menge nicht mit einer besonders hohen Strafe zu rechnen".
Mit "mindestens 34 Gramm", wie das Untersuchungsergebnis ergab, wäre das nicht einmal bei Cannabis noch im Rahmen der straffreien Menge, von 800 Gramm ganz zu schweigen. Die Eigenbedarfsgrenzen bei anderen Drogen liegen etwa bei einem bis drei Gramm.
Da der Mann Kokainspuren an den Händen hatte, liegt es nahe, Kokain auch in den Päckchen zu vermuten; allerdings kann Cannabis nicht völlig ausgeschlossen werden, da die Eigenbedarfsmenge in Italien bei 1,5 Gramm liegt und damit auf jeden Fall überschritten wurde. Der Klever Beschluss erklärt, die Spuren "von Kokain und Opiaten" könnten auch vom Konsum, nicht vom Verpacken stammen. Aber es bestünden "keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass es sich um eine nicht geringe Menge (…) handelt".
Es ist allerdings erstaunlich, dass das CT nicht ergab, welche Droge in den Päckchen war – sie unterscheiden sich deutlich in ihrer Röntgendichte, wären also auch ohne weiteren Eingriff identifizierbar gewesen. Ein sogenanntes Dual-Energy-CT hätte sogar die chemische Substanz präzise bestimmen können.
Das Problem: Die Zeit, für die die Polizei ihn ohne Haftbefehl festhalten konnte, reichte nicht aus, damit die Schmuggelware ausgeschieden wurde. Der Einsatz von Brech- oder Abführmitteln ist seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2006 untersagt, was wohlbegründet ist, da bei beidem das Risiko besteht, dass die Päckchen platzen, was den Schmuggler das Leben kosten könnte. Die übliche Lösung besteht darin, den Kurier in einer speziellen Haftzelle festzusetzen, bis die Drogen ausgeschieden werden.
In manchen Bundesländern nutzt die Polizei, wenn kein Haftbefehl erlassen wird, die Möglichkeit eines sogenannten Unterbindungsgewahrsams, der auf dem Polizeirecht beruht. Da dies Ländersache ist, unterscheiden sich die Zeiträume sehr: Während er in Bayern bis zu einen Monat betragen kann, sind es in Berlin und Hamburg nur zwei bis vier Tage. Allerdings benötigt auch der Unterbindungsgewahrsam eine richterliche Bestätigung, die die zuständige Richterin bei der Gelegenheit ebenso abgelehnt hat wie einen Gewahrsam wegen akuter Selbstgefährdung. Im ersten Fall meinte sie, die "Tat des Einführschmuggels sei bereits abgeschlossen", und der Mann habe ja nicht geäußert, dass er die Drogen verkaufen wolle. Und eine Selbstgefährdung liege nicht vor, da er in der Lage sei, die Gefahr zu begreifen …
Die Staatsanwaltschaft Kleve hat gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Landgericht eingelegt. Dabei gibt es allerdings zwei Probleme: Im Erfolgsfall würde zwar ein europaweiter Haftbefehl erlassen, aber da der Mann freigelassen wurde, ist die Wahrscheinlichkeit, ihn dann auch wieder festnehmen zu können, gering. Das zweite Problem besteht darin, dass die betreffende Richterin eigentlich am Landgericht tätig ist und nur für den Eildienst in Kleve tätig war, was bedeutet, dass ihre eigenen Kollegen ihren Beschluss aufheben müssten. Kein juristisches, sondern ein soziales Problem, dennoch real.
Per Abschiebung nach Italien ließe sich das übrigens nicht regeln. Zum einen ist, da der Schmuggel durch die Grenzüberschreitung aus den Niederlanden nach Deutschland stattgefunden hat, Deutschland juristisch zuständig, und zum anderen wäre jede Art des Transports zum Zwecke der Abschiebung unzulässig – weil in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wird, dass er sich durch den Drogentransport in akuter Lebensgefahr befindet …
Glücklicherweise handelt es sich hier um einen Beschluss eines Amtsgerichts und nicht um ein Urteil einer höheren Instanz. Andernfalls gäbe es keinerlei Möglichkeit mehr, gegen Drogenkuriere dieser Art vorzugehen. Aber dieses Urteil dürfte in der Öffentlichkeit kaum auf Verständnis stoßen.
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